Stadt Steinbach (Taunus)

Bauleitplanung der Stadt Steinbach (Taunus)
Bebauungsplan „Obergasse / Rombergstraße“

Erneute Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4a Abs. 3 BauGB
Erneute Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4a Abs. 2 BauGB

Frist: Montag den 23.03.2026 bis einschl. Freitag den 24.04.2026

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Steinbach (Taunus) hat in der Sitzung am 27.03.2023 den Aufstellungsbeschluss zu dem o.g. Bebauungsplan gefasst. Planziel des Bebauungsplans „Obergasse / Rombergstraße“ ist die Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebiets i.S. § 4 BauNVO und die Formulierung differenzierter Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, zu überbaubaren Grundstücksflächen und zur Geschossigkeit, die aus städtebaulicher Sicht erforderlich sind, um eine maßvolle und gebietsverträgliche Nachverdichtung bei gleichzeitigem Erhalt angemessener privater Grünflächen zu ermöglichen.
Aufgrund der im Beteiligungsverfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB jeweils i.V.m. § 13a BauGB eingegangenen Stellungnahmen sowie der zwischenzeitlich erfolgten Konkretisierung der Planung wurde der Entwurf in mehreren Teilbereichen überarbeitet / ergänzt; insbesondere sind das:
Konkretisierung der Festsetzung, dass nur offene und überdachte Stellplätze sowie Garagen mit einem maximalen Abstand von der Straße von 6,0 m zulässig sind dahingehend, dass die Festsetzung auf die sog. Hinterliegergrundstücke nicht anwendbar ist. (TF A 4.0),
-Aufnahme einer Erläuterung zu Nebengebäuden in die Textlichen Festsetzung (B 1.1),
-Aufnahme der Empfehlung, dass bei Einfriedungen ein Mindestbodenabstand von 15 cm einzuhalten ist (B 3),
-Anpassung der Festsetzung zu Vorgärten dahingehend, dass Vorgartenflächen bis max. 80 % (vormals 50%) durch Stellplätze und Zufahrten überdeckt werden dürfen (B 4)
-Streichung des Hinweises zur Eintragung einer Nachbarbaulast bei Errichtung eines Doppelhauses auf dem jeweiligen Grundstück.
-Aufnahme eines Hinweises zum Baumschutz; hier insb. zur Größe und Art von Baumscheiben. (C 5)
-Aufnahme eines Hinweises zur Vermeidung von Vogelschlag (C 6)
-Aufnahme eines Hinweises, dass bei Bauanträgen zur Ermittlung des zu ermittelnden Kompensationsumfangs von Vogel- und Fledermaushabitaten ein artenschutzrechtliches Gutachten beizulegen ist. (C 7)

Zudem wurden einzelne Anregungen von Trägern öffentlicher Belange, die im Rahmen der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB eingegangen sind, aufgenommen.
Die Grundzüge der Planung werden durch die Änderung und Ergänzung des Planentwurfs nicht berührt. Die geänderten / ergänzten Planunterlagen (2. Entwurf) werden erneut öffentlich ausgelegt und die Stellungnahmen erneut eingeholt.
Es wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden können (§ 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB). Die geänderten und/oder ergänzten Teile sind in blauer Schrift und kursiv dargestellt.

Verfahrensunterlagen: